Dienstag, 19. März 2024

Unterstützung für Innovation und Wachstum: Die steuerliche Forschungszulage

Für viele mittelständische Unternehmen ist die Finanzierung von Forschung und Entwicklung im eigenen Unternehmen eine große Herausforderung. Denn viele der etablierten Förderinstrumente sind thematisch eng gefasst und der Antragsprozess ist aufwendig. Hinzu kommt, dass man mit anderen Unternehmen um eine begrenzte Fördersumme konkurriert. Die neue steuerliche Forschungszulage ist deshalb eine wichtige Ergänzung in der deutschen. Förderlandschaft.

Vorteile der Forschungszulage für den Mittelstand

Die steuerliche Forschungszulage hat im Vergleich zu anderen Förderinstrumenten mehrere Vorteile, die sie besonders attraktiv für kleine und mittelständische Unternehmen macht. Sie ist thematisch völlig offen. Das bedeutet, dass keinerlei Vorgaben zu Branchen oder Technologien existieren. Ob ein Unternehmen im Bereich der Robotik, der Biotechnologie oder der Halbleitertechnologie entwickelt, spielt keine Rolle. Alle haben die gleichen Chancen auf eine Förderung. 

Ein weiterer Vorteil ist, dass bei der Forschungszulage nicht ein endliches Förderbudget verteilt wird. Jedes Unternehmen, das mit seinen beantragten Entwicklungsprojekten die Kriterien erfüllt, hat Anspruch auf die Förderung von bis zu einer Million Euro Steuergutschrift pro Wirtschaftsjahr. 

Der dritte entscheidende Vorteil ist, dass die Forschungslage auch rückwirkend beantragt werden kann. Damit können Unternehmen sich eine Förderung für das abgelaufene Jahr 2020 holen und sie können auch bereits begonnene Entwicklungsprojekte fördern lassen. Bei anderen Förderprogrammen darf oft erst nach Bewilligung der Förderung mit der Forschungsarbeit begonnen werden.

Wie beantragt man die Forschungszulage? 

Für die Antragstellung hat der Gesetzgeber ein zweistufiges Verfahren eingerichtet. Zunächst stellen Unternehmen einen Antrag auf Förderung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage. Erteilt diese einen positiven Bescheid, kann die Förderung in einem zweiten Schritt beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Erster Schritt – Antrag bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage

Über ein Online-Formular (https://www.bescheinigung-forschungszulage.de) wird jedes Projekt einzeln beschrieben und zur Prüfung eingereicht. In der Bescheinigungsstelle prüfen Fachleute nach wissenschaftlichen Kriterien, ob es sich bei einem Projekt tatsächlich um Forschung und Entwicklung handelt. Für diese Bewertung werden die Kriterien aus dem Frascati-Handbuch der OECD herangezogen und Projekte in drei Kategorien aus dem EU-Recht eingeordnet. Diese Kategorien sind Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Gerade bei der experimentellen Entwicklung sind die Hürden für Antragsteller nicht so groß, wie häufig angenommen wird. Hier kann es schon ausreichen, eine Technologie aus einem anderen Anwendungsbereich zu erproben, die im eigenen Unternehmen oder der Branche bislang nicht verwendet wurde. Wichtig ist, dass das Ergebnis zu Beginn des Projekts nicht feststeht und dass bei der Entwicklungsarbeit systematische vorgegangen wird.

Zweiter Schritt: Antrag beim Finanzamt

Sobald die Bescheinigungsstelle Forschungszulage einen positiven Bescheid erteilt, haben Unternehmen einen Rechtsanspruch auf die Forschungszulage. Mit dieser Bescheinigung kann die Forschungszulage im zweiten Schritt beim zuständigen Finanzamt mit der Steuererklärung beantragt werden. Sie wird dann als Steuergutschrift angerechnet.

Hier gilt es zu beachten, dass das Finanzamt zwar nicht den Anspruch auf Forschungszulage prüft, aber sehr wohl die Dokumentation der erbrachten Arbeitsleistung und formale Kriterien prüfen kann. Diese Prüfung kann bis zu sechs Jahre rückwirkend erfolgen. Deshalb ist es wichtig, die gesamte Dokumentation der Projekte gut und nachvollziehbar zu archivieren. Auch aus diesem Grund ist es sehr zu empfehlen, sich für den Antrag auf Forschungszulage professionell beraten zu lassen.

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